Achtundzwanzigster
Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
(1) Wer
fremde
1. Gebäude
oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge,
5. Wälder,
Heiden oder Moore oder
6. land-,
ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
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